neue Fassung vom 29.01.2012 Die Vereinssatzung


Präambel

Darstellung des Vereinslebens und Vereinsanliegens in nicht-steuerlichen Begriffen

Der Fercher von Steinwand e.V. sieht sein ideales Ziel in der kulturellen Durchdringung aller Lebensbereiche. Anstelle von bloßem Spezialistentum geht es um die Schaffung eines sich verwebenden Feldes gerade von ganz unterschiedlichen kulturellen Bestrebungen wie Kunst, Landschaftspflege und sozialem Engagement. Jeder Mensch - so das Kulturziel des Vereins - könnte durch Erkennen und Gestalten der Zusammenhänge seines Lebens- und Wirkensgebietes die Bedingungen seiner Entwicklung immer mehr selbst in die Hand nehmen. Dafür möchte der Verein Lern- und Übungsfelder einrichten, die jedem Interessierten die Möglichkeit zur Erweiterung seiner physischen, seelischen und geistigen Grundlagen bieten.
Die Aktivitäten des Vereins sollen steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sein. Dazu legt der Verein seiner Arbeit die nachfolgende Satzung zugrunde. Die Satzung soll die Menschen des Vereins nicht zu einem bestimmten Tätigwerden verpflichten - die Motive des Tätigwerdens sollen sich ganz aus dem unmittelbar kulturerfüllten Leben ergeben.
Die Satzung soll nur sicherstellen, daß soweit der Verein tätig wird, dies der Abgabenordnung gemäß geschieht.

§1 Name und Sitz
1. Der Name des Vereins lautet "Fercher von Steinwand Verein e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in : 88422 Dürnau, Im Winkel 11
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Riedlingen einzutragen

§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Seine Einrichtungen und Arbeitsergebnisse stehen jedem Menschen, ohne Berücksichtigung von Geschlecht, Rasse, Nationalität, sozialer Stellung, Alter, Religion oder Wohlverhalten zu.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geleistete und entgegengenommene Entgelte dürfen nicht höher sein als solche, die üblicherweise für entsprechende Leistungen gezahlt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern, Vorstand und Vertreter, sind als solche ehrenamtlich tätig.

§3 Tätigkeiten

Der Verein wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten

Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung des Wohlfahrtswesens verwirklicht.

Umgesetzt wird die Förderung des Wohlfahrtswesens durch die Förderung der beruflichen Bildung von Jugendlichen, und Erwachsenen, beispielsweise durch die Ermöglichung von Praktika und Workcamps. Hierbei sollen junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden und dadurch Benachteiligungen vermieden und abgebaut werden.

Durch die Dorf-Universität, die als Bildungsalternative ein Grundlagenstudium und verschiedene praktische Kurse anbietet.

Daneben wird der Vereinszweck auch noch

- durch die Förderung des Umweltschutzes und der Landschaftspflege
(insbesondere durch Ausgestaltung und Pflege des Anwesens „Haussee“ nach Gesichtspunkten der dynamischen Landwirtschaft mit eingegliederten Forschungsprojekten.)

- durch die Förderung von Kunst und Kultur
(insbesondere durch Förderung der Bewegungskunst „Eurythmie“, Ermöglichung von Malstudien und Forschung auf dem Gebiet des Musizierens z.B. musikalische Unterstützung im Zusammenhang mit Maßnahmen in der Landwirtschaft)

- durch die Förderung des Völkerverständigungsgedankens
(insbesondere durch Hilfsaktionen und Unterstützung von Reisenden aus valutaschwachen Ländern und durch Einladung von ausländischen Mitbürgern zum Kennenlernen und Studieren des Projektes „Kooperative Dürnau“ und durch die Vermittlung oder Schaffung von Bildungs- und Ausbildungsplätzen für ausländische Mitbürger.)

- durch die Förderung von Freiwilligenarbeit und Bürgerengagement
(insbesondere durch Einrichtung und Betrieb einer Freiwilligenagentur)

verwirklicht.

§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der dem Zweck und den Zielen des Vereins eine Berechtigung zuerkennen kann.
2. Die Anerkennung der Mitgliedschaft obliegt der Mitgliederversammlung
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muß schriftlich erklärt werden.

§5 Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand, indem dieser dem Antrag folgt. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied wird vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§6 Beitrag
Ein Beitrag wird von der Mitgliederversammlung einmütig beschlossen

§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Vertreter

§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vorstand vertritt die allgemeinen Interessen des Vereins gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Personen des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.

§9 Vertreter
1. Soweit die Umsetzung des in § 3 benannten Vereinszweckes es erfordert, werden besondere Vertreter bestellt. Diese vertreten in ihrem Zuständigkeitsbereich den Verein nach außen. Für den ihnen unterstellten Zuständigkeitsbereich ist ein Vertreter vertretungsberechtigt. Sie führen die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit dem Vorstand und treffen mit den tätigen Mitgliedern die Vorkehrungen, die die Erreichung des Vereinszwecks sicherstellen.
2. Sie sorgen für die Einhaltung der Bestimmung der Gemeinnützigkeit und dafür, dass das Kapital des Vereins seinem Zweck entsprechend verwaltet wird.
3. Sie leiten die Mitgliederversammlung, berichten dort über ihre Tätigkeit und legen darüber einen zu veröffentlichenden Bericht vor.

§10 Mitgliederversammlung
1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand schriftlich einberufen wird.
2. Die Einladung muss einen Monat vor dem Tage der Mitgliederversammlung zur Post gegeben sein.
3. Die Mitgliederversammlung wird von den Vertretern geleitet.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse einmütig.
7. Einmütig ist ein Beschluss, wenn bei beliebig vielen Stimmenthaltungen die übrigen anwesenden Stimmberechtigten einstimmig beschließen.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Geschäftsberichte und die Jahresabschlüsse und stellt fest:

a) ob die Berichte und Abschlüsse ausreichend über alle Geschehnisse und Entwicklungen Auskunft geben,
b) ob sie formal korrekt erstellt worden sind,
c) ob alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen aufgeführt und ihre Einhaltung geprüft und in Ordnung befunden ist.

9. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins, die nicht beschlossen werden kann, solange noch drei Mitglieder bereit und in der Lage sind, die Vereinszwecke zu verwirklichen.

§11 Liquidation
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigenden Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den GLS Treuhand e.V. in 44789 Bochum, Christstr. 9, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO zu verwenden hat.